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Erbschaftsteuer Rechner 2026

Erwerb eingeben, Verhältnis wählen, Steuer sehen.

Nach Abzug von Schulden.

Anlass

Leer lassen, dann wird er nicht angesetzt.

Erbschaftsteuer, Steuerklasse I

22.000 €

Steuerpflichtig: 200.000 €, Satz 11,0 %.

Rechenweg

  1. 600.000 € − Freibetrag 400.000 € = 200.000 €.
  2. Abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG): 200.000 €.
  3. Satz in Steuerklasse I: 11,0 %, das ergibt 22.000 €.

So berechnet sich die Erbschaftsteuer

Die Steuer hängt von drei Dingen ab: vom Wert dessen, was du erbst oder geschenkt bekommst, vom Verhältnis zum Erblasser und vom Freibetrag. Zuerst wird der Freibetrag abgezogen (§ 16 ErbStG), beim Erbe von Ehegatten und Kindern zusätzlich der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17). Der Rest wird auf volle 100 € abgerundet. Darauf gilt der Satz der passenden Wertstufe und Steuerklasse (§ 19), für den gesamten Betrag. Sprünge im Satz dämpft der Härteausgleich.

Gib den Wert des Erwerbs nach Abzug von Schulden ein, wähle das Verhältnis und den Anlass. Der Rechner zeigt Freibetrag, steuerpflichtigen Erwerb, Satz und Steuer.

Drei Rechenbeispiele

Kind erbt 600.000 €: 600.000 € − 400.000 € Freibetrag = 200.000 € steuerpflichtig, Satz 11,0 %, Steuer 22.000 €.

Ehegatte erbt 1.000.000 €: − 500.000 € Freibetrag − 256.000 € Versorgungsfreibetrag = 244.000 €, Satz 11,0 %, Steuer 26.840 €.

Bruder erbt 100.000 €: − 20.000 € Freibetrag = 80.000 €. Ohne Härteausgleich wären es 16.000 € (20,0 %), mit Härteausgleich 13.750 €.

Steuerklassen im Überblick

Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und beim Erbe auch für Eltern und Großeltern. Steuerklasse II für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und bei einer Schenkung auch Eltern und Großeltern. Steuerklasse III für alle übrigen, zum Beispiel unverheiratete Lebensgefährten und Freunde (§ 15 ErbStG). Die Unterseiten erklären jeden Fall mit eigenen Zahlen.

Warum der Härteausgleich wichtig ist

Der Satz gilt nicht nur für den Teil in der jeweiligen Stufe, sondern für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb. Ohne Gegenmaßnahme würde ein Euro mehr an einer Wertgrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. In Steuerklasse I kostet ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 € 33.000 € (11,0 %). Bei 300.100 € gilt 15,0 %, das wären ohne Härteausgleich 45.015 €. Tatsächlich werden es 33.050 €, weil nur die Hälfte des übersteigenden Betrags von 100 € zusätzlich erhoben wird (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

Der Härteausgleich greift also nur knapp über einer Wertgrenze. Je weiter der Erwerb über der Grenze liegt, desto kleiner wird sein Effekt. Ab einem gewissen Abstand gilt die normale Steuer ohne Begrenzung.

Erbe oder Schenkung: wann sich etwas ändert

Für die meisten Verwandten gelten bei Erbe und Schenkung dieselben Steuerklassen und Freibeträge. Eine Ausnahme sind Eltern und Großeltern: Erben sie, gehören sie zur Steuerklasse I und haben 100.000 € Freibetrag. Werden sie beschenkt, gehören sie zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag. Der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17) gilt nur im Erbfall.

Der Wert des Erwerbs ist bei Immobilien nicht der Kaufpreis, sondern ein nach dem Bewertungsgesetz ermittelter Wert. Diesen Wert gibst du im Rechner selbst ein.

Was nicht berechnet wird

Hinweise zu Ausnahmen, mit Quelle:

  • Familienheim: Steuerfrei kann das selbst genutzte Familienheim an Ehegatten bleiben, an Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche (Erbfall) und bei Schenkung unter Ehegatten.
  • Frühere Erwerbe: Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
  • Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Versorgungsbezüge (Kapitalwert) wird nicht berechnet.
  • Wie das Vermögen bewertet wird (Immobilien, Unternehmen), rechnet der Rechner nicht.

Freibeträge nach Verwandtschaft

Steuerklasse und Freibetrag je Verhältnis zum Erblasser
VerhältnisKlasseFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind, Stiefkind oder AdoptivkindI400.000 €
Enkel (Elternteil lebt)I200.000 €
Enkel (Elternteil ist verstorben)I400.000 €
Eltern oder GroßelternI (Erbe), II (Schenkung)100.000 € (Erbe), 20.000 € (Schenkung)
Bruder oder SchwesterII20.000 €
Nichte oder NeffeII20.000 €
Schwiegerkind oder SchwiegerelternII20.000 €
StiefelternII20.000 €
Geschiedener Ehegatte oder früherer LebenspartnerII20.000 €
Sonstige Personen (zum Beispiel Lebensgefährte, Freunde)III20.000 €

Steuersätze

Nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach allen Freibeträgen.

Erbschaftsteuersätze nach Wertstufe und Steuerklasse
Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7,0 %15,0 %30,0 %
300.000 €11,0 %20,0 %30,0 %
600.000 €15,0 %25,0 %30,0 %
6.000.000 €19,0 %30,0 %30,0 %
13.000.000 €23,0 %35,0 %50,0 %
26.000.000 €27,0 %40,0 %50,0 %
über 26.000.000 €30,0 %43,0 %50,0 %

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Das hängt vom Verhältnis ab: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern und Großeltern beim Erbe 100.000 €, Geschwister und die übrigen Personen der Steuerklasse II sowie Steuerklasse III 20.000 € (§ 16 ErbStG).

Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?

Erwerb minus Freibeträge, abgerundet auf volle 100 €, mal Steuersatz der Wertstufe und Steuerklasse (7 bis 50 %), mit Härteausgleich an den Wertgrenzen (§§ 10, 16, 19 ErbStG).

Gilt der Steuersatz für den ganzen Betrag oder nur für den Teil in der Stufe?

Für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb. Weil das an den Wertgrenzen zu Sprüngen führt, gibt es den Härteausgleich in § 19 Abs. 3 ErbStG.

Werden frühere Schenkungen angerechnet?

Ja. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Rechner berechnet das nicht.

Unterscheidet sich Schenkung von Erbe?

Bei den meisten Verwandten nicht. Bei Eltern und Großeltern schon: Beim Erbe gelten Steuerklasse I und 100.000 € Freibetrag, bei einer Schenkung Steuerklasse II und 20.000 €.

Quellen und Stand

Datenstand: 20.10.2026

Hinweis: Die Altersgrenzen heißen im Gesetz 'bis zu 5 Jahren', 'mehr als 5 bis zu 10 Jahren' usw. und 'bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres'. Der Rechner nimmt vollendete Lebensjahre am Todestag (0 bis 5, 6 bis 10, 11 bis 15, 16 bis 20, 21 bis 26). Wie das Finanzamt an den Grenzen zählt, ist nicht geprüft.