Erbschaftsteuer Nichtverwandte 2026
Für alle übrigen Erwerber gilt bei einer Erbschaft die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 €. Bei einem Erwerb von 100.000 € fallen 24.000 € Steuer an.
Erbschaftsteuer, Steuerklasse III
24.000 €
Steuerpflichtig: 80.000 €, Satz 30,0 %.
Rechenweg
- 100.000 € − Freibetrag 20.000 € = 80.000 €.
- Der Betrag wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 Erbschaftsteuergesetz) und ist damit 80.000 € steuerpflichtig.
- Für Steuerklasse III gilt bei diesem Betrag ein Satz von 30,0 %. Das ergibt 24.000 €.
Steuerklasse und Freibetrag für alle übrigen Erwerber
Für alle übrigen Erwerber gilt Steuerklasse III. Die Steuerklasse richtet sich danach, wie nah du dem Erblasser stehst, und bestimmt den Steuersatz. Dein persönlicher Freibetrag beträgt 20.000 €, bei einer Erbschaft ebenso wie bei einer Schenkung. Besteuert wird nur der Teil, der darüber liegt. Die Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Steuerklasse III, § 16 Abs. 1 Nr. 7.
Drei Rechenbeispiele für alle übrigen Erwerber
Die Beispiele gehen von einer Erbschaft aus. Der Wert ist jeweils der Betrag nach Abzug von Schulden.
Erbst du 50.000 €, ziehst du 20.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 30.000 €. Darauf gilt ein Satz von 30,0 %. Die Steuer beträgt 9.000 €.
Erbst du 100.000 €, ziehst du 20.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 80.000 €. Darauf gilt ein Satz von 30,0 %. Die Steuer beträgt 24.000 €.
Erbst du 300.000 €, ziehst du 20.000 € Freibetrag ab. Übrig bleiben 280.000 €. Darauf gilt ein Satz von 30,0 %. Die Steuer beträgt 84.000 €.
Die Steuersätze in Steuerklasse III
Der Satz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach dem Betrag, der nach allen Freibeträgen übrig bleibt (§ 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz). Er gilt für den ganzen Betrag und nicht nur für den Teil innerhalb der jeweiligen Stufe.
- Bis 75.000 € gilt 30,0 %
- Von 75.000 € bis 300.000 € gilt 30,0 %
- Von 300.000 € bis 600.000 € gilt 30,0 %
- Von 600.000 € bis 6.000.000 € gilt 30,0 %
- Von 6.000.000 € bis 13.000.000 € gilt 50,0 %
- Von 13.000.000 € bis 26.000.000 € gilt 50,0 %
- Über 26.000.000 € gilt 50,0 %
Der Härteausgleich an den Stufengrenzen
Weil der Satz für den ganzen Betrag gilt, würde ein Euro mehr an einer Stufengrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. Das verhindert der Härteausgleich in § 19 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz. Der Mehrbetrag gegenüber der Steuer an der Stufengrenze wird nur erhoben, soweit er sich aus der Hälfte des Betrags über der Grenze decken lässt, bei Sätzen über 30 % aus drei Vierteln.
In Steuerklasse III bleibt der Satz an der ersten Stufengrenze bei 30,0 %. Der Härteausgleich greift dort deshalb nicht, er kommt erst an Stufen, an denen der Satz steigt.
Im Vergleich mit anderen Verwandtschaftsgraden
Wie stark das Verhältnis zum Erblasser die Steuer bestimmt, siehst du an einem Erwerb von 320.000 € bei einer Erbschaft. Für alle übrigen Erwerber sind 90.000 € fällig. Zum Vergleich: Ehe- oder Lebenspartner zahlen in Steuerklasse I bei 500.000 € Freibetrag 0 €, Kinder, Stiefkinder zahlen in Steuerklasse I bei 400.000 € Freibetrag 0 €, Geschwister zahlen in Steuerklasse II bei 20.000 € Freibetrag 60.000 €. Der Unterschied kommt aus Freibetrag und Steuersatz.
Was der Rechner nicht berechnet
Der Rechner ist eine Orientierung und arbeitet mit diesen Annahmen:
- Der Rechner übernimmt den Wert des Erwerbs, den du eingibst, nach Abzug von Schulden und Nachlassverbindlichkeiten. Wie Immobilien und anderes Vermögen bewertet werden, rechnet er nicht.
- Nicht berechnet werden die Steuerbefreiung für das Familienheim, die Verschonung von Betriebsvermögen, die Zusammenrechnung früherer Erwerbe der letzten zehn Jahre und Fälle mit Auslandsbezug.
- Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag für Hinterbliebene wird ohne Kürzung durch eigene Versorgungsbezüge angesetzt, etwa eine Witwenrente.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Freibetrag für alle übrigen Erwerber?
20.000 € in Steuerklasse III. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Erbschaftsteuergesetz).
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 100.000 € an?
Es sind 24.000 €. Steuerpflichtig bleiben 80.000 €, darauf gilt ein Satz von 30,0 %.
In welche Steuerklasse gehören alle übrigen Erwerber?
In Steuerklasse III (§ 15 Erbschaftsteuergesetz).
Wird die Steuer nur auf den Teil über dem Freibetrag berechnet?
Ja. Zuerst wird der Freibetrag abgezogen, dann gilt der Satz der passenden Stufe für den ganzen verbleibenden Betrag. An den Stufengrenzen dämpft der Härteausgleich den Sprung.
Bleibt ein geerbtes Familienheim steuerfrei?
Unter Voraussetzungen ja, bei Ehepartnern und bei Kindern bis 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Erbschaftsteuergesetz). Der Rechner berechnet das nicht. Frag dazu das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Woher die Zahlen kommen
Stand der Daten: 20.10.2026
Hinweis: Die Altersgrenzen heißen im Gesetz 'bis zu 5 Jahren', 'mehr als 5 bis zu 10 Jahren' usw. und 'bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres'. Der Rechner nimmt vollendete Lebensjahre am Todestag (0 bis 5, 6 bis 10, 11 bis 15, 16 bis 20, 21 bis 26). Wie das Finanzamt an den Grenzen zählt, ist nicht geprüft.
- Steuerklassen und Freibeträge: §§ 15, 16 Erbschaftsteuergesetz: Steuerklasse und Freibetrag (geprüft am 20.10.2026)
- Tarif und Härteausgleich: § 19 Erbschaftsteuergesetz, Steuersätze (Tarif und Härteausgleich in Absatz 3) (geprüft am 20.10.2026)
- Abrundung: § 10 Erbschaftsteuergesetz, Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung auf volle 100 Euro, Absatz 1 Satz 6) (geprüft am 20.10.2026)
- Versorgungsfreibetrag: § 17 Erbschaftsteuergesetz, Besonderer Versorgungsfreibetrag (geprüft am 20.10.2026)
- Familienheim (nicht berechnet): § 13 Erbschaftsteuergesetz, Steuerbefreiungen (Familienheim: Nr. 4a, 4b, 4c) (geprüft am 20.10.2026)
- Frühere Erwerbe (nicht berechnet): § 14 Erbschaftsteuergesetz, Berücksichtigung früherer Erwerbe (zehn Jahre) (geprüft am 20.10.2026)