Erbschaftsteuer Ehegatte 2026
Für Ehe- oder Lebenspartner gilt bei einer Erbschaft die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 500.000 €. Bei einem Erwerb von 1.000.000 € fallen 26.840 € Steuer an, mit Versorgungsfreibetrag.
Erbschaftsteuer, Steuerklasse I
26.840 €
Steuerpflichtig: 244.000 €, Satz 11,0 %.
Rechenweg
- 1.000.000 € − Freibetrag 500.000 € − Versorgungsfreibetrag 256.000 € = 244.000 €.
- Der Betrag wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 Erbschaftsteuergesetz) und ist damit 244.000 € steuerpflichtig.
- Für Steuerklasse I gilt bei diesem Betrag ein Satz von 11,0 %. Das ergibt 26.840 €.
Steuerklasse und Freibetrag für Ehe- oder Lebenspartner
Für Ehe- oder Lebenspartner gilt Steuerklasse I. Die Steuerklasse richtet sich danach, wie nah du dem Erblasser stehst, und bestimmt den Steuersatz. Dein persönlicher Freibetrag beträgt 500.000 €, bei einer Erbschaft ebenso wie bei einer Schenkung. Besteuert wird nur der Teil, der darüber liegt. Die Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1.
Beim Erbe kommt für den überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag von 256.000 € dazu (§ 17 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz). Er wird gekürzt, wenn dir Versorgungsbezüge wie eine Hinterbliebenenrente zustehen. Diese Kürzung rechnet der Rechner nicht mit. Ohne Kürzung bleiben damit bis zu 756.000 € steuerfrei.
Drei Rechenbeispiele für Ehe- oder Lebenspartner
Die Beispiele gehen von einer Erbschaft aus. Der Wert ist jeweils der Betrag nach Abzug von Schulden.
Erbst du 600.000 €, ziehst du 500.000 € Freibetrag und 256.000 € Versorgungsfreibetrag ab. Übrig bleiben 0 €. Darauf gilt ein Satz von 7,0 %. Die Steuer beträgt 0 €.
Erbst du 1.000.000 €, ziehst du 500.000 € Freibetrag und 256.000 € Versorgungsfreibetrag ab. Übrig bleiben 244.000 €. Darauf gilt ein Satz von 11,0 %. Die Steuer beträgt 26.840 €.
Erbst du 2.000.000 €, ziehst du 500.000 € Freibetrag und 256.000 € Versorgungsfreibetrag ab. Übrig bleiben 1.244.000 €. Darauf gilt ein Satz von 19,0 %. Die Steuer beträgt 236.360 €.
Die Steuersätze in Steuerklasse I
Der Satz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach dem Betrag, der nach allen Freibeträgen übrig bleibt (§ 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz). Er gilt für den ganzen Betrag und nicht nur für den Teil innerhalb der jeweiligen Stufe.
- Bis 75.000 € gilt 7,0 %
- Von 75.000 € bis 300.000 € gilt 11,0 %
- Von 300.000 € bis 600.000 € gilt 15,0 %
- Von 600.000 € bis 6.000.000 € gilt 19,0 %
- Von 6.000.000 € bis 13.000.000 € gilt 23,0 %
- Von 13.000.000 € bis 26.000.000 € gilt 27,0 %
- Über 26.000.000 € gilt 30,0 %
Der Härteausgleich an den Stufengrenzen
Weil der Satz für den ganzen Betrag gilt, würde ein Euro mehr an einer Stufengrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. Das verhindert der Härteausgleich in § 19 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz. Der Mehrbetrag gegenüber der Steuer an der Stufengrenze wird nur erhoben, soweit er sich aus der Hälfte des Betrags über der Grenze decken lässt, bei Sätzen über 30 % aus drei Vierteln.
Ein Beispiel in Steuerklasse I: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 75.000 € beträgt die Steuer 5.250 €. Bei 80.000 € wären es ohne Härteausgleich 8.800 €, weil dann 11,0 % gelten. Mit Härteausgleich zahlst du 7.750 €.
Im Vergleich mit anderen Verwandtschaftsgraden
Wie stark das Verhältnis zum Erblasser die Steuer bestimmt, siehst du an einem Erwerb von 800.000 € bei einer Erbschaft. Für Ehe- oder Lebenspartner sind 33.000 € fällig. Zum Vergleich: Kinder, Stiefkinder zahlen in Steuerklasse I bei 400.000 € Freibetrag 60.000 €, Geschwister zahlen in Steuerklasse II bei 20.000 € Freibetrag 234.000 €, alle übrigen Erwerber zahlen in Steuerklasse III bei 20.000 € Freibetrag 234.000 €. Der Unterschied kommt aus Freibetrag und Steuersatz.
Was der Rechner nicht berechnet
Der Rechner ist eine Orientierung und arbeitet mit diesen Annahmen:
- Der Rechner übernimmt den Wert des Erwerbs, den du eingibst, nach Abzug von Schulden und Nachlassverbindlichkeiten. Wie Immobilien und anderes Vermögen bewertet werden, rechnet er nicht.
- Nicht berechnet werden die Steuerbefreiung für das Familienheim, die Verschonung von Betriebsvermögen, die Zusammenrechnung früherer Erwerbe der letzten zehn Jahre und Fälle mit Auslandsbezug.
- Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag für Hinterbliebene wird ohne Kürzung durch eigene Versorgungsbezüge angesetzt, etwa eine Witwenrente.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehe- oder Lebenspartner?
500.000 € in Steuerklasse I. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Erbschaftsteuergesetz).
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei 1.000.000 € an?
Es sind 26.840 €, wenn du den zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € ohne Kürzung ansetzt. Steuerpflichtig bleiben 244.000 €, darauf gilt ein Satz von 11,0 %.
In welche Steuerklasse gehören Ehe- oder Lebenspartner?
In Steuerklasse I (§ 15 Erbschaftsteuergesetz).
Wird die Steuer nur auf den Teil über dem Freibetrag berechnet?
Ja. Zuerst wird der Freibetrag abgezogen, dann gilt der Satz der passenden Stufe für den ganzen verbleibenden Betrag. An den Stufengrenzen dämpft der Härteausgleich den Sprung.
Bleibt ein geerbtes Familienheim steuerfrei?
Unter Voraussetzungen ja, bei Ehepartnern und bei Kindern bis 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Erbschaftsteuergesetz). Der Rechner berechnet das nicht. Frag dazu das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Woher die Zahlen kommen
Stand der Daten: 20.10.2026
Hinweis: Die Altersgrenzen heißen im Gesetz 'bis zu 5 Jahren', 'mehr als 5 bis zu 10 Jahren' usw. und 'bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres'. Der Rechner nimmt vollendete Lebensjahre am Todestag (0 bis 5, 6 bis 10, 11 bis 15, 16 bis 20, 21 bis 26). Wie das Finanzamt an den Grenzen zählt, ist nicht geprüft.
- Steuerklassen und Freibeträge: §§ 15, 16 Erbschaftsteuergesetz: Steuerklasse und Freibetrag (geprüft am 20.10.2026)
- Tarif und Härteausgleich: § 19 Erbschaftsteuergesetz, Steuersätze (Tarif und Härteausgleich in Absatz 3) (geprüft am 20.10.2026)
- Abrundung: § 10 Erbschaftsteuergesetz, Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung auf volle 100 Euro, Absatz 1 Satz 6) (geprüft am 20.10.2026)
- Versorgungsfreibetrag: § 17 Erbschaftsteuergesetz, Besonderer Versorgungsfreibetrag (geprüft am 20.10.2026)
- Familienheim (nicht berechnet): § 13 Erbschaftsteuergesetz, Steuerbefreiungen (Familienheim: Nr. 4a, 4b, 4c) (geprüft am 20.10.2026)
- Frühere Erwerbe (nicht berechnet): § 14 Erbschaftsteuergesetz, Berücksichtigung früherer Erwerbe (zehn Jahre) (geprüft am 20.10.2026)