Grunderwerbsteuer Bayern 2026
In Bayern liegt der Satz seit 01.09.2006 bei 3,5 %. Gib deinen Kaufpreis ein, dann rechnet die Seite die Steuer aus.
Grunderwerbsteuer in Bayern
10.500 €
Steuersatz: 3,5 %
Rechenweg
- 300.000 € × 3,5 % = 10.500 €
- Das Ergebnis ist ein voller Euro-Betrag, es muss nicht gerundet werden.
Grunderwerbsteuer in Bayern
In Bayern zahlst du 3,5 % Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis. Der Satz gilt seit dem 01.09.2006, die Rechtsgrundlage dafür ist § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (kein eigener Landessatz).
Bayern hat keinen eigenen Satz beschlossen und wendet deshalb den Satz an, den das Bundesgesetz selbst nennt. Nach dem Stand dieser Seite ist Bayern das einzige Land, das 3,5 % verlangt.
Was ein Kauf in Bayern kostet
Nimm an, du kaufst in Bayern eine Eigentumswohnung für 300.000 €. Dann rechnest du 300.000 € mal 3,5 % und kommst auf 10.500 € Grunderwerbsteuer.
Bei 500.000 € Kaufpreis sind es 500.000 € mal 3,5 %, also 17.500 €. Die Steuer steigt gleichmäßig mit dem Preis, einen Stufentarif gibt es nicht. Weil die Steuer auf volle Euro abgerundet wird, kann sie bei einem krummen Kaufpreis ein paar Cent unter dem glatten Produkt liegen.
Mit 3,5 % liegst du in Bayern auf dem niedrigsten Satz aller Länder. Mehr als in Bayern (3,5 %) kann dir also niemand abnehmen.
Bayern im Vergleich mit den anderen Ländern
Bayern hat mit 3,5 % den niedrigsten Satz der 16 Länder. Der Durchschnitt aller Länder, ohne Gewichtung nach Einwohnern, liegt bei 5,56 %. Gegenüber dem höchsten Satz von 6,5 % sparst du bei 300.000 € Kaufpreis 9.000 € und bei 500.000 € 15.000 €.
Bayern ist das einzige Land mit genau 3,5 %. Alle anderen Länder liegen darüber oder darunter.
Die Nachbarländer von Bayern
Der Satz gilt im ganzen Land, die Gemeinde spielt keine Rolle. Angrenzende Länder sind Baden-Württemberg (5,0 %), Hessen (6,0 %), Thüringen (5,0 %), Sachsen (5,5 %).
Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen und Sachsen verlangen mehr. Am höchsten ist es in Hessen, dort werden auf 300.000 € 18.000 € fällig.
Wichtig ist, wo das Grundstück liegt, nicht wo du wohnst. Die Landesgesetze knüpfen an Grundstücke an, die im jeweiligen Land liegen. Ein Umzug über die Landesgrenze spart dir deshalb nur dann Steuer, wenn du das Grundstück auch dort kaufst.
Freigrenze und Ausnahmen
Steuerfrei bleibt ein Erwerb nur dann, wenn der maßgebende Wert 2.500 € nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz). Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Bei 2.500 € zahlst du nichts, bei 2.501 € sind es in Bayern 87 €, berechnet vom ganzen Betrag. Bei Wohnungen und Häusern spielt das keine Rolle.
Daneben nennt das Gesetz Vorgänge, bei denen gar keine Grunderwerbsteuer anfällt. Der Rechner berechnet sie nicht. Die wichtigsten sind diese:
- Verkauf zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz)
- Übertragung an den früheren Ehepartner oder Lebenspartner, wenn nach einer Scheidung das Vermögen aufgeteilt wird (§ 3 Nr. 5 und 5a)
- Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, also zum Beispiel von den Eltern auf die Kinder oder von den Großeltern auf die Enkel. Stiefkinder und die Ehepartner dieser Personen sind gleichgestellt (§ 3 Nr. 6)
- Erbschaft und Schenkung, die stattdessen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteuert werden (§ 3 Nr. 2)
- Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben, wenn sie den Nachlass untereinander aufteilen (§ 3 Nr. 3)
Wer in Bayern die Steuer zahlt und worauf sie berechnet wird
Nach dem Gesetz schulden Käufer und Verkäufer die Steuer gemeinsam, weil beide Vertragsteile sind (§ 13 Nr. 1). Im Kaufvertrag wird aber üblicherweise festgelegt, dass der Käufer sie trägt. Der Notar meldet den Vorgang dem Finanzamt (§ 18), von dort kommt der Steuerbescheid.
Berechnet wird die Steuer von der Gegenleistung. Das ist beim Kauf der Kaufpreis plus alles, was du dem Verkäufer über den Preis hinaus leistest, zum Beispiel übernommene Verbindlichkeiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Wie sich mitverkaufte Möbel auswirken, solltest du vor der Beurkundung mit dem Notar klären.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Bayern?
Sie beträgt 3,5 % des Kaufpreises und gilt seit dem 01.09.2006. Bei 300.000 € Kaufpreis sind das 10.500 €.
Wie viel Grunderwerbsteuer zahle ich bei 400.000 € in Bayern?
Du zahlst 14.000 €, das ist 400.000 € mal 3,5 %. Bei 500.000 € wären es 17.500 €. Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet.
Gilt der Satz von Bayern auch, wenn ich in einem anderen Land wohne?
Ja, sobald die Immobilie in Bayern liegt. Dein Wohnort spielt keine Rolle. Zum Vergleich die Nachbarländer: Baden-Württemberg 5,0 %, Hessen 6,0 %, Thüringen 5,0 %, Sachsen 5,5 %.
Wo steht Bayern im Vergleich der Bundesländer?
Auf Platz 1 von 16, wobei Platz 1 der niedrigste Satz ist. Der niedrigste Satz liegt bei 3,5 %, der höchste bei 6,5 %. Bei 300.000 € Kaufpreis macht das einen Unterschied von 9.000 €.
Gibt es in Bayern eine Freigrenze oder Ausnahmen?
Bundesweit bleibt ein Erwerb bis 2.500 € steuerfrei. Außerdem sind unter anderem Verkäufe zwischen Ehepartnern, Übertragungen in gerader Linie, Erbschaften und Schenkungen ausgenommen (§ 3 Grunderwerbsteuergesetz). Die Länder legen nur den Satz fest und ändern an diesen Regeln nichts.
Woher die Zahlen kommen
Stand der Daten: 20.10.2026
- Steuersatz Bayern: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 4 - 3000 - 115/20, Aufstellung der Landesgesetze zum Grunderwerbsteuersatz (Stand 15.10.2020) (geprüft am 20.10.2026)
- Regelsatz: § 11 Grunderwerbsteuergesetz (Steuersatz 3,5 Prozent, soweit das Land keinen eigenen Satz bestimmt) (geprüft am 20.10.2026)
- Rundung auf volle Euro: § 11 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (geprüft am 20.10.2026)
- Freigrenze: § 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (Erwerb ohne Steuer, wenn der maßgebende Wert 2.500 Euro nicht übersteigt) (geprüft am 20.10.2026)
- Bemessungsgrundlage: §§ 8, 9 Grunderwerbsteuergesetz (Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, beim Kauf: Kaufpreis einschließlich übernommener sonstiger Leistungen) (geprüft am 20.10.2026)
- Ausnahmen: § 3 Grunderwerbsteuergesetz, Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (geprüft am 20.10.2026)
- Steuerschuldner: § 13 Grunderwerbsteuergesetz, Steuerschuldner (geprüft am 20.10.2026)